Für die Definition der Begriffe Boden bzw. Bodenmaterial, Bauschutt, Straßenaufbruch, usw. gelten die Begriffsbestimmungen unter Punkt 3 der „Richtlinie für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen“ des Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 10, Seite 211ff. am 03.03.2014
Die Anlieferung anderer Abfälle (anderer AVV-Schlüssel) als unter "Annahme/Verwertung" aufgeführt ist
grundsätzlich nicht erlaubt. Bauschuttfraktionen aus Sortieranlagen für Baumischabfälle, die Material
der Korngrößen 0 bis 5 mm enthalten, sind von der Annahme ausgeschlossen.
Für die Auswahl und der Verwendung (Einsatz, Einbau) der von uns hergestellten Ersatzbaustoffe ist allein der Verwender verantwortlich. Wir verweisen darauf, dass die Verwendung (Einsatz, Einbau) in Abhängigkeit der jeweils auf dem Liefer- / Wiegeschein angegebenen Materialklasse nur entsprechend der definierten, festgelegten Einsatzmöglichkeiten und Einbauweisen gemäß den jeweiligen Tabellen der Anlage 2 der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) gestattet ist.
Wir verweisen auch auf etwaige Anzeigepflichten gemäß §20 EBV.
Es gelten jeweils unsere zum Zeitpunkt der Ausführung / Anlieferung / Abholung / Lierferung gültigen Allgemeinen Verkaufs- bzw. Geschäftsbedingungen.
Recycling GmbH Lahnau
Beim Eberacker 10
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